BGH Urteil zur Erhebung von Gebühren einer Bausparkasse für die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens
Zahlreiche Bausparkassen regelten in ihren allgemeinen Bausparbedingungen, dass bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr in Höhe von regelmäßig 2 % der Summe des Bauspardarlehens fällig werden sollte. Mit Darlehensauszahlung wurde die Gebühr sodann erhoben und oftmals dem Bauspardarlehen zugeschlagen.
Klauseln dieser Art erkannte der Bundesgerichtshof am 8. November 2016 für unzulässig (Az.: XI 552/15).
Diese Gebühr – so der BGH – diene nicht dem Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft, sondern allein dem Verwaltungsaufwands der Bausparkassen und dürfe daher nicht den Bausparern berechnet werden.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist noch nicht veröffentlicht, weshalb sich abschließende Einschätzungen zur Tragweite des Urteils derzeit verbieten. Es liegt jedoch die begründete Vermutung nahe, dass Verbraucher, welche auf Grundlage einer derartigen Klausel eine Darlehensgebühr bezahlt haben, diese von ihrer Bausparkasse zurückverlangen können.
Problematisch ist allerdings die Verjährung solcher Rückzahlungsansprüche. Wann die Verjährung beginnt und welcher Verjährungsfrist die Rückzahlungsansprüche unterliegen, ist noch ungeklärt. Sofern Ihre Bausparkasse von Ihnen eine Darlehensgebühr vereinnahmt hat, sollten Sie daher möglichst frühzeitig Ihre Rückforderungsansprüche geltend machen und gegebenenfalls noch vor Ablauf des Jahres verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.
Gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich mit Rat und Tat zur Seite. Als Ansprechpartner bei RSW stehen Ihnen zur Verfügung:

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