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Berliner Testament

04.03.2019

Fallstricke beim „Berliner Testament“ - Modifikationen und alternative Regelungsmöglichkeiten

Bei der ganz überwiegenden Zahl der Ehegattentestamente handelt es sich um sogenannte „Berliner Testamente“(§ 2269 BGB). Dies bedeutet, dass die Ehepartner eine Regelung dergestalt treffen, dass sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen; also der zuerst versterbende Ehegatte vom länger lebenden Ehegatten als Alleinerbe beerbt wird. Erben des länger lebenden Ehepartners sind dann die gemeinsamen Kinder. Dies bedeutet, dass der erbende Ehepartner frei über das Vermögen verfügen kann und die Vermögensmassen des Verstorbenen und des längerlebenden Ehepartner miteinander verschmelzen (anders als bei der Trennungslösung im Fall der Nacherbenschaft). 

Nicht immer ist die Anordnung dieser Einheitslösung passend, was häufig aber erst dann festgestellt wird, wenn der erste oder sogar der zweite Erbfall durch den Tod des länger lebenden Ehepartners eintritt. Dann ist es aber häufig zu spät. 

Auf folgende Punkte sollte daher bei der Erstellung eines „Berliner Testaments“ geachtet werden: 

1. Einheitslösung wirkt im zweiten Erbfall pflichtteilserhöhend

Im ersten Erbfall werden bei einer gegenseitigen Erbeinsetzung des Ehepaares die weiteren gesetzlichen Erben zugunsten des längerlebenden Ehepartners enterbt. Dies führt dazu, dass die Abkömmlinge- oder sollten solche nicht vorhanden sein- die Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch haben. Dies liegt in der Natur der Sache und ist unvermeidbar.

Will das Ehepaar einzelne Abkömmlinge oder – sollten solche nicht vorhanden sein- seine Eltern im zweiten Erbfall auch enterben wollen, ist zu berücksichtigen, dass die sogenannte Einheitslösung pflichtteilserhöhend wirkt: Beim ersten Erbfall verschmilzt das geerbte Vermögen vom verstorbenen Ehepartner mit dem Vermögen des länger lebenden Ehepartner. Nach diesem „vereinten“ Vermögen richtet sich der Pflichtteilsanspruch, d.h. das Vermögen des erstversterbenden Ehepartners wird zur Pflichtteilsberechnung herangezogen.

Durch die Anordnung eine Vor- und Nacherbenschaft (Trennungslösung) kann dies verhindert werden. Bei dieser sogenannten „Trennungslösung“ bleiben beim längerlebenden Ehegatten zwei gesonderte Vermögensmassen bestehen, das eigene Vermögen und das des Erstverstorbenen. Hinsichtlich letzterem besteht kein nochmaliger Pflichtteilsanspruch, weil der Nacherbe beim Versterben des Vorerben direkt vom erstverstorbenen Ehepartner erbt.

Während im Fall der Einheitslösung (Berliner Testament) damit auf das Vermögen des vorverstorbenen Ehepartners zweimal, also im ersten und im zweiten Erbfall zu leisten ist, ist dieser bei der Trennungslösung nur beim ersten Erbfall zu leisten. 

2. Pfleger für möglicherweise minderjährige Kinder im ersten Erbfall

Wesen der gegenseitigen Erbeinsetzung von Ehepartnern ist es, dass die Kinder im ersten Erbfall, also bei Tod des ersten Ehepartners zugunsten des überlebenden Ehegatten enterbt werden. Der überlebende Ehegatte wird Voll- oder Vorerbe. In diesem Fall steht den Kindern ein Pflichtteilsanspruch zu. Sind die Kinder minderjährig, hat der überlebende Ehepartner nunmehr das alleinige Sorgerecht (§§1680 I, 1629 BGB). Da der Elternteil Erbe ist, das minderjährige Kind pflichtteilsberechtigt, besteht ein Interessenskonflikt des sorgeberechtigten Elternteils hinsichtlich der Geltendmachung des Pflichtteils. In diesem Fall hat das Familiengericht einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestellen. Gemäß § 1917 BGB können die Eltern, also das testierende Ehepaar, einen Pfleger im Testament benennen. 

3. Vormund für möglicherweise minderjährige Kinder im zweiten Erbfall

Sollten die Möglichkeit bestehen, dass die Kinder auch im zweiten Erbfall minderjährig sind, demnach die Kinder zu Vollwaisen werden, sollte das Ehepaar in seinem Testament einen Vormund bestimmen (§ 1776 BGB). 

4. Pflichtteilsstrafklauseln

Da die Kinder im ersten Erbfall enterbt werden, stellt sich die Frage nach dem Pflichtteilsanspruch (s.o.), sollte kein Pflichtteilsverzicht vorliegen. Hier kann mit sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln gearbeitet werden. Bei der sog. Einheitslösung (Verschmelzung beider Vermögensmassen) kann als einfachste Form der Pflichtteilsstrafklausel angeordnet werden, dass derjenige Abkömmling, der im ersten Erbfall gegen den Willen des länger lebenden Ehepartner seinen Pflichtteil geltend macht, auch im zweiten Erbfall samt seinen Abkömmlingen enterbt ist, wobei dieser Erbteil den sich wohlverhaltenden Abkömmlingen anwächst. Bei der Trennungslösung ist diese Regelung nicht erforderlich, da der Pflichteilsberechtigte seine Nacherbschaft ausschlagen muss, um den Pflichtteil zu erlangen. 

5. Wiederverheiratungsklausel

Spannendste Frage in unserer Beratungspraxis in diesem Kontext ist, was passieren soll, wenn der länger lebende Ehepartner wieder heiratet. Häufig besteht der Wunsch, dass mit der Wiederheirat die Kinder begünstigt werden sollen – mit dem längerlebenden Ehepartner oder sogar an Stelle von ihm. Von einer Enterbung des überlebenden Ehepartners in diesem Fall und dem Anfallen der Erbschaft an die Kinder raten wir jedoch ab. Zum einen ist dies häufig ungewollt die Anordnung einer Vor- und Nacherbenfolge. Zum anderen könnte diese Regelung aufgrund der finanziellen Drucksituation auf den überlebenden Ehepartner sittenwidrig sein (§ 138 BGB). Sinnvoller erscheint daher die Anordnung eines Barvermächtnisses in Höhe des gesetzlichen Erbteils des oder er Abkömmlinge unter der aufschiebenden Bedingung der Wiederheirat. Somit fällt der heiratende, überlebende Ehegatte auf sein gesetzliches Erbteil zurück, die Abkömmlinge erhalten ebenso ihren gesetzlichen Erbteil. 

6. Nutzung der steuerlichen Freibeträge bei den Kindern

Auch bei einer gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehepartner und der Enterbung der Kinder ist es bei entsprechend großem Vermögen ratsam, die erbschaftssteuerlichen Freibeträge gegenüber den Kindern zu nutzen. Diese belaufen sich auf 400.000 Euro je Elternteil (§ 16 I Nr. 2 ErbStG). Diese können durch die Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten der Kinder – auch in unbestimmter Höhe, also in Höhe der gesetzlichen Freibeträge- angeordnet werden. 

7. Verhinderung von Streitigkeiten im zweiten Erbfall

Bei mehreren Abkömmlingen entsteht im zweiten Erbfall, also bei Tod des Längerlebenden, eine Erbengemeinschaft. Diese sind streit- und konfliktanfällig. Durch die Zuweisung bestimmter Gegenstände durch Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) oder vorab durch Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) aber auch durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung (§ 2197 BGB), bei der der Testamentsvollstrecker die Aufgabe hat, den Nachlass zwischen den Erben zu teilen, können Konflikte zwischen den Erben verhindert werden.

 8. Änderungsmöglichkeit für den längerlebenden Ehegatten

Grundsätzlich ist es so, dass der längerlebende Ehegatte das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr ändern kann, da es nicht widerrufbar ist (§ 2271 II 1 BGB). Der längerlebende Ehepartner kann damit keines der Kinder begünstigen, zu dem er ein besonderes Näheverhältnis hat, noch kann er im Fall von Problemen mit einem Kind dieses enterben. Flexibilität kann hier erreicht werden, wenn dem längerlebenden Ehegatten eine Änderungsbefugnis zugunsten einzelner Kinder und die Möglichkeit zur Enterbung einzelner Kinder eingeräumt wird. Dem längerlebenden Ehegatten kann aber auch völlig freie Hand gelassen werden dergestalt, dass er/sie neu entscheiden kann. Ebenso kann dem längerlebenden Ehegatten die Möglichkeit zu Schenkungen zugunsten einzelner Kinder oder Dritter eingeräumt werden, die ansonsten nur in einem begrenzten Umfang möglich sind. 

9. Anordnung, was wechselbezüglich sein soll und was nicht

Ordnen die Ehepartner ausdrücklich an, welche Regelungen wechselbezüglich sein sollen und welche nicht und damit, an welche Regelungen des Testamentes der längerlebende Ehepartner gebunden sein soll und an welche nicht, verhindert dies Auseinandersetzungen zwischen den Erben. Alles was als einseitig bezeichnet wird, ist nicht bindend und kann von einem Ehepartner alleine geändert werden. 

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Gestaltung Ihres gemeinsamen Testamentes unter Berücksichtigung Ihrer speziellen Situation und Ihren Anforderungen

Dr. Johannes Glaser Rechtsanwalt
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