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Datenschutz

14.02.2018

Das neue Datenschutzrecht ab dem 25.05.2018

 

Das Europäische Parlament und der Rat haben mit Wirkung vom 27.04.2016 die Europäische Datenschutzgrundverordnung, kurz DS-GVO beschlossen. Das bisher geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird dadurch abgelöst. Ab  dem 25.05.2018 sind die DS-GVO sowie die hierauf angepasste Neufassung des BDSG anzuwenden.

Ziel der Neuregelung ist es, wesentliche Elemente des Datenschutzes verbindlich festzulegen. Sie soll einen Ausgleich zwischen den Grundrechten und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung einerseits und dem freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den europäischen Mitgliedstaaten andererseits schaffen.

Die DS-GVO verschärft dabei nicht nur die Anforderungen an die datenverarbeitende Stelle. Sie stärkt zugleich die Betroffenenrechte. Die Herausforderung beim Umgang mit personenbezogenen Daten wird daher sein, sich Klarheit über die Verarbeitungsprozesse mit diesen Daten zu verschaffen, diese zu dokumentieren und gleichzeitig Verfahrensabläufe festzulegen, welche der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen.

Um die Ziele der DS-GVO effektiv durchsetzen zu können, sind für Verstöße gegen einzelne Bestimmungen der DS-GVO empfindliche Bußgelder vorgesehen, welche – so der Gesetzeswortlaut – „in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein sollen.

Es drohen Geldbußen von bis zu 20 Mio. Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.

Die erste Hürde, welche vor der Implementierung der DS-GVO und des BDSG-neu genommen werden muss, ist als verantwortliche Stelle die datenschutzrechtliche Relevanz der eigenen Tätigkeit zu erkennen. Dies kann bereits mit der Unterhaltung und Pflege einer Kundenkartei oder dem Verwenden von serverbasierten Email-Programmen der Fall sein. Selbst die Datenvernichtung fällt unter „Verarbeitung“ im Sinne des Gesetzes.

Die insbesondere gegenüber Unternehmen verschärften und umfangreichen Anforderungen der DS-GVO machen es zwingend erforderlich, sich rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der DS-GVO mit dem Datenschutz auseinanderzusetzen. Gerne sind wir Ihnen bei der Beurteilung der datenschutzrechtlichen Relevanz Ihrer Tätigkeit und der Erörterung der aufgeworfenen Fragestellungen behilflich. Als Ansprechpartner bei RSW steht Ihnen zur Verfügung:

 

Philipp Eggensberger Rechtsanwalt

Philipp Eggensberger

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