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Deckungsumfang von D&O-Versicherungen

26.09.2018

Keine Haftungssicherheit für Geschäftsführer bei Zahlungen nach Insolvenzreife

 

Eine D&O-Versicherung wird zur Absicherung gegen Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer, sonstige Organe und Führungskräfte hinsichtlich des verursachten Vermögensschadens der handelnden Personen angeboten.

Viele Geschäftsführer vertrauen bislang darauf, dass sie durch ihre D&O-Versicherung umfassend hinsichtlich Haftungsansprüche jedweder Art gegen sie persönlich versichert sind.

Gemäß § 64 GmbHG haben Geschäftsführer einer GmbH für Zahlungen persönlich einzustehen, die trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sind. 

 

Das OLG Düsseldorf hat durch Urteil vom 20.07.2018 (Az. I-4 U 93/16) entschieden, dass ein gem. § 64 S. 1 GmbHG gegen den Geschäftsführer geltend gemachter Zahlungsanspruch nicht durch eine D & O-Versicherung abgedeckt sei, denn der Schaden sei nicht bei der insolventen Gesellschaft, sondern ihren Gläubigern entstanden.  

Der Entscheidung des OLG Düsseldorf liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 

Die Geschäftsführerin einer GmbH wurde gemäß § 64 GmbH-Gesetz erfolgreich von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife Überweisungen in Höhe von über 200.000 EUR ausgeführt hatte. Der Insolvenzverwalter hatte ein dementsprechendes rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen die Geschäftsführerin erwirkt. 

Diese Forderung hatte die Geschäftsführerin bei ihrer Versicherung angemeldet und verlangte Freistellung. Nach ihrer Auffassung habe ihre D&O-Versicherung auch für solche gegen sie gerichteten Haftungsansprüche aufzukommen. Nachdem ihre Klage in erster Instanz insoweit erfolglos gewesen war, verfolgte sie ihr Begehren im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht weiter. 

Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf umfasse der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbHG.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist der geltend gemachte Anspruch schon kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbHG ist mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es handele sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde. Nachteilig wirkt sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt. 

 

Ob sich die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf durchsetzt, kann im Moment noch nicht abgesehen werden.

Durch dieses Urteil entstehen eventuell Deckungslücken bei Ihrer D&O-Versicherung. 

Es kommt häufig vor, dass Insolvenzverwalter wegen der Regelung in § 64 GmbHG die Geschäftsführer von Unternehme in Anspruch nehmen.

Wir empfehlen Ihnen, sich bei ihrer D & O-Versicherung durch einen Nachtrag bestätigen zu lassen, dass auch Ansprüche aus § 64 GmbHG als Schadensersatzanspruch verstanden und vom Versicherungsschutz gedeckt werden.

Dieser Deckungsumfang sollte bei Neuabschlüssen von D & O-Versicherungen als Zusatz in die Versicherungsbedingungen ausdrücklich aufgenommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesem oder anderen gesellschafts- und haftungsrechtlichen Themen.  Als Ansprechpartner bei RSW stehen Ihnen hierfür zur Verfügung:


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