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Dieselskandal

17.06.2020

BGH fällt Grundsatzurteil im Abgasskandal – VW muss Schadensersatz zahlen

Mit zwischenzeitlich im Volltext veröffentlichtem Urteil vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Dieselskandal die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Zahlung von Schadensersatz an den Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs verurteilt. Dabei geht der BGH davon aus, dass VW seine Kunden täuschte, indem der Konzern Kraftfahrzeuge mit der illegalen Abschalteinrichtung in den Verkehr brachte. Das gilt im Übrigen auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern, die ihr Fahrzeug noch nicht einmal bei VW-Vertragshändlern erworben haben.

Das Urteil ist das erste höchstrichterliche Urteil im Dieselskandal und stellt einen Präzedenzfall dar, der sämtliche unteren Gerichte bindet und die Unsicherheiten im Hinblick auf die Haftung von VW endgültig ausräumt. Der Weg ist also endgültig frei für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche gegen VW, Audi und Co.

Im Ergebnis ist also ein für alle Mal geklärt, dass VW dem Grunde nach Käufern eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zahlen und das Fahrzeug zurücknehmen muss. Abzuziehen ist lediglich ein Entgelt für die Nutzung des Fahrzeugs in der Zwischenzeit – abhängig von den gefahrenen Kilometern.

Keine Verjährung von Ansprüchen

In weiten Teilen der medialen Berichterstattung kursiert die Meldung, dass Schadensersatzansprüche aufgrund des Dieselskandals spätestens zum 31.12.2019 verjährt sind. Das ist jedoch ein Irrglaube. Diese Aussage mag in dieser Absolutheit für die Inanspruchnahme von Autohäusern und Fahrzeughändlern gelten – mitnichten aber für die Inanspruchnahme der Hersteller selbst.

Nach unserer Auffassung – die im Übrigen von zahlreichen Oberlandesgerichten geteilt wird und wohl ebenfalls zeitnah vom BGH entschieden werden wird – können sich die Hersteller nicht auf eine Verjährung der nun zweifelsfrei bestehenden Schadensersatzansprüche berufen, da bis zum Erlass des Urteils eine ungeklärte Rechtslage vorgelegen hat, die den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist grundsätzlich hinausschiebt.

Fazit

Im Ergebnis sollten Käufer von Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 die Chance ergreifen und auch heute noch ihre Ansprüche gegen VW, Audi, Seat, Skoda und Co. durchsetzen. Gerne sind wir Ihnen bei der Inanspruchnahme der Hersteller behilflich. Als Ansprechpartner bei RSW steht Ihnen zur Verfügung:


Simon Otto Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Simon Otto

Rechtsanwalt
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Lehrbeauftrager an der Hochschule Biberach
Dozent für die Ausbildung der Rechtsreferendare am Landgericht Ravensburg

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