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Sachbezüge

09.01.2020

Sachbezüge: Steuerliche Änderung im Bereich der Lohnsteuer

Nach langem Hin und Her hat der Gesetzgeber nun doch im Zusammenhang mit der Sachbezugsfreigrenze eine Neuregelung für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen beschlossen. Die jetzt getroffene Neuregelung ab 01.01.2020 ist eher moderat, bringt aber doch einige Änderungen mit sich. 

Mit dem nun beschlossenen Jahressteuergesetz wird die Sachbezugsregelung konkretisiert (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG): 

Zu den Einnahmen in Geld gehören nun auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. 

Mit der neuen gesetzlichen Definition wird festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind

Somit sind Erstattungen von Benzinkosten anhand von entsprechenden Belegen von Mitarbeitern nicht mehr möglich. Somit wäre eine Erstattung von Benzinkosten ab Januar 2020 steuer- und sozialversicherungspflichtig. 

Diese Regelung betrifft gleichfalls geringfügige Beschäftigte. In diesen Fällen wäre ggf. die Grenze von 450,- € überschritten, so dass das Arbeitsverhältnis insgesamt steuer- und sozialversicherungspflichtig werden würde.

Alternativ hierzu könnte man zukünftig mit einer Tankstelle eine Vereinbarung treffen, dass Geldkarten zum Bezug von Benzin an Mitarbeiter ausgehändigt werden und mtl. 44,- € auf diese Karte verbucht wird (oder sog. City-Karten, wie z.B. Bibercard). Bei diesem Beispiel wäre eine mtl. Zahlung von 44,- € an die Mitarbeiter weiterhin möglich. 

Gutscheine und Geldkarten sollen im Übrigen ab 2020 nur noch dann unter die 44,-€-Freigrenze fallen, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

 

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Rolf Hack Steuerberater

Rolf Hack

Steuerberater
Diplom-Ingenieur

 

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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