UPDATE zur Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern
Bereits mit Beitrag vom 07.11.2016 (nachzulesen hier) hatten wir über aktuelle, wegweisende Rechtsprechungen des Bundessozialgerichts (BSG) berichtet, wonach eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zugunsten Minderheitsgesellschaftern nicht (allein) auf Stimmbindungsverträge gestützt werden kann, sondern vielmehr erforderlich ist, bereits umfassende Minderheitsrechte im Gesellschaftsvertrag zu verankern.
Mit nun veröffentlichtem Urteil vom 23.11.2016 (Az. L 5 R 50/16), welche im Wesentlichen die zugrundeliegende Entscheidung des Instanzgerichts SG Reutlingen vom 28.06.2016 (Az. S 8 R 1775/14) stützt, hat sich nun auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zur Problematik geäußert und die wegweisende Rechtsprechung des BSG darüber hinaus erweitert und konkretisiert.
Die Entscheidung macht unmissverständlich deutlich, dass sich eine pauschale Beantwortung der Frage der Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern verbietet und grundsätzlich anhand umfassender Abwägung sämtlicher Indizien im Einzelfall die Frage zu klären ist, ob und inwieweit die Tätigkeit als weisungsfrei, also selbstständig, also sozialversicherungsfrei zu bewerten ist.
Zwar macht das LSG deutlich, dass eines der maßgeblichen Kriterien das Vorhandensein einer „echten“, also umfassenden Sperrminorität ist, schränkt sich jedoch selbst insoweit ein, dass die Sperrminorität lediglich „ausreichend“ sein muss. Konkret war der betreffende Gesellschafter zwar berechtigt, über wesentliche Beschlussfassungen, wie die Auflösung der Gesellschaft, Abschluss und Änderung von Geschäftsführeranstellungsverträgen etc., mitzubestimmen, es fehlte jedoch am Mitbestimmungsrecht im Falle der Beschlussfassung zur operativen Neuausrichtung des Unternehmens. Dennoch sah sowohl das Instanz- als auch das Berufungsgericht ausdrücklich eine „ausreichende“ Sperrminorität im Sinne einer gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht als gegeben und verneinte die Sozialversicherungspflicht.
Konkret sind in dieser Entscheidung unter anderem folgende Indizien in die einzelfallabhängige Gesamtabwägung eingeflossen:
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Zustimmungserfordernis (Sperrminorität) gem. Gesellschaftsvertrag für Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, über den Abschluss, die Änderung und Kündigung von Anstellungsverträgen, sofern die betreffenden Personen Gesellschafter sind (wobei dies „entscheidender Gesichtspunkt“ für die Bewertung sei),
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ausdrückliche Weisungsfreiheit gem. Geschäftsführerdienstvertrag bei der Ausübung der Tätigkeit, nebst arbeitnehmeruntypischer Sonderrechte (Mitbestimmung bei Dauer und Lage eines Urlaubs, verlängerte Entgeltfortzahlung etc.),
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indirekte Gewinnbeteiligung auf Basis eines variablen, vom Geschäftsführer mitzubestimmenden Mindestgehalts.
Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist zudem, dass der betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer an der fraglichen GmbH lediglich mittelbar, d.h. "nur" als Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der fraglichen Mutter-GmbH, einer weiteren Tochter-GmbH, an der Mutter-GmbH beteiligt war. Auch solche Konstellationen sind demnach von der Thematik umfasst. Entscheidend ist insoweit der Durchgriff der gesellschaftsvertraglichen Rechte des Geschäftsführers im Verhältnis Mutter- und Tochtergesellschaft.
Als Fazit ist mehr denn je festzuhalten, dass die Frage der Sozialversicherungsfreiheit von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern stets eine umfassende Abwägung sämtlicher Indizien im jeweiligen Einzelfall erfordert. Der Grundstein hierfür, d.h. die Schaffung dieser Indizien, ist bereits frühzeitig zu legen, nämlich im Rahmen der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages sowie des Geschäftsführerdienstvertrages.
Ob die bereits vorhandenen Regelungen in Ihren Verträgen diesen Anforderungen genügen oder nicht, ist, da es eine klare Linie hierfür nicht gibt und, wie das LSG deutlich macht, eine umfassende Abwägung erforderlich ist, ohne fachkundige Hilfe kaum einzuschätzen. Vertrauen Sie hierbei auf unsere Expertise und lassen Sie sich von uns beraten. Gerne erarbeiten wir eine persönlich auf Ihre Situation angepasste Lösung.
Als Ansprechpartner stehen Ihnen bei RSW zur Verfügung:

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