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Überschuldeter Erbe

04.03.2019

Der überschuldete oder insolvente Erbe

 

Im Jahr 2018 gab es laut Creditreform knapp 70.000 Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland. Trotz der bis jetzt guten wirtschaftlichen Lage ist diese Zahl unverändert hoch. Vor diesem Hintergrund begegnet uns die Frage nach dem Umgang mit dem überschuldeten Erben in unserer erbrechtlichen Beratungspraxis immer wieder und häufiger.

 

Ausgangslage: Verhinderung des Zugriffs von Gläubigern

Ebenso wie beim sog. Behindertentestament geht es auch beim überschuldeten Erben um die Frage, wie der Erblasser dem Erben etwas zukommen lassen kann, ohne dass das Vermögen dem Zugriff der Gläubiger unterfällt (sog. Asset protection).

 

Ziel: Erhalt des Vermögens durch Vollstreckungsschutz

Erreicht wird dies, wen im Erbfall Vollstreckungsschutz besteht. Um dies zu erreichen, gibt es verschiedene Gestaltungsvarianten, allerdings gibt es keine Patentlösung. 

Eine Einzelzwangsvollstreckung vor dem Erbfall in den Nachlass ist nicht möglich; denn es handelt es sich hierbei lediglich um eine Erwerbsaussicht. Diese können grundsätzlich nicht gepfändet werden. 

Nach dem Erbfall können Nachlassgegenstände des Alleinerben grundsätzlich gepfändet werden. 

Gem. § 859 Abs. 2 ZPO unterliegt auch der Erbteil des überschuldeten Erben an einer Erbengemeinschaft der Pfändung. In diesem Fall werden allerdings nicht die einzelnen Nachlassgegenstände gepfändet, sondern der Anteil des Erben am Nachlass. 

Im Fall der Verbraucherinsolvenzverfahren ist bis zum gerichtlichen Eröffnungsverfahren eine Einzelvollstreckung möglich; mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht Vollstreckungsschutz nach § 89 I InsO.

 

1. Möglichkeiten des Erblassers:

Es bieten sich verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten für den Erblasser an. Das richtige Instrument ist jedoch abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Einzelfalls.

 

a) Enterbung; keine Verpflichtung zur Pflichtteilsgeltendmachung des Enterbten

Die Enterbung des überschuldeten Erben im Testament nach § 1938 BGB bietet den weitestgehenden Schutz für das Vermögen, allerdings zum Preis, dass der Erbe weder jetzt noch zu einem späteren Zeitpunkt etwas erbt. 

In diesem Fällen bleibt dem Enterbten lediglich die Pflichtteilsgeltendmachung, sollte er auf diesen nicht durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht wirksam verzichtet haben. 

Wenngleich die Enterbung den stärksten Schutz vor den Gläubigern bietet, wird die Enterbung in den meisten Fällen nicht interessensgerecht sein, da der Erblasser dem überschuldeten Erben gerade etwas zukommen lassen möchte und ggf. auch mehrere Erben, beispielsweise Abkömmlinge, gleich behandeln will.

 

a) Nacherbenanordnung mit Testamentsvollstreckung

Ein Ansatz ist die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kombiniert mit einer Testamentsvollstreckung. Bei dieser Gestaltung wird der Vollstreckungsschutz zu Gunsten des Nacherben (§ 2155 BGB) mit dem Zugriffsverbot auf die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände (§ 2214 BGB) kombiniert. 

Jedoch ist der Schutz nicht allumfassend: 

Die Verfügung über den Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung, durch Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind erst im Falle des Eintritts der Nacherbfolge und nur insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Für die Dauer der Vorerbschaft sind im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung begründete Pfandrechte ebenso wie die Beschlagnahmewirkung nach §§ 80 ff. InsO wirksam. Erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls entfallen diese. 

Allerdings darf gemäß § 773 ZPO ein Gegenstand der Vorerbschaft nicht veräußert und überwiesen werden, wenn diese im Fall der Nacherbschaft dem Nacherben gegenüber unwirksam wäre. Ebenso darf der Insolvenzverwalter gem. § 83 II InsO nicht über Gegenstände der Erbschaft verfügen, wenn der Erbe Vorerbe ist und die Verfügung im Fall der Nacherbenfolge dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. 

Der Vollstreckungsschutz zugunsten des Nacherben entsteht bei der Erbengemeinschaft erst nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Somit können die Gläubiger den Erbanteil eines Miterben nach § 859 II ZPO pfänden und ggf. verwerten. 

Nach § 2214 BGB kann ein Gläubiger nicht in Nachlassgegenstände vollstrecken, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Ebenso besteht für die Insolvenzgläubiger keine Möglichkeit, auf den Nachlass zuzugreifen, da das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen für die Dauer der Testamentsvollstreckung vom Insolvenzverwalter nicht verwertet werden kann. Dies gilt jedoch ebenfalls nur für den Alleinerben. Bei einer Erbengemeinschaft können die Gläubiger den Erbteil eines Miterben zusammen mit dem Anspruch auf Auseinandersetzung pfänden. Abhilfe kann hier lediglich dadurch geschaffen werden, wenn dauerhaft das Recht auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ausgeschlossen wird

 

b) vermächtnisweise Übertragung von nicht pfändbaren Rechte oder Geldleistungen

Eine Möglichkeit ist, dass der Erblasser dritte Personen als Erben einsetzt und den Überschuldeten Rechte oder Gegenstände vermächtnisweise zuwendet. Dies kann er bevorzugt mit solchen tun, die nicht pfändbar sind. Das ist unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise ein dingliches Wohnungsrecht nach § 1093 BGB oder eine fortlaufende Geldleistungen aus „Gründen der Fürsorge und Freigiebigkeit“ innerhalb der Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850bI Nr.3, 850c ZPO.

 

c) Auflagenbeschwerte Zuwendung an einen Dritten

Ähnlich wie ein Vermächtnis an den überschuldeten Erben verhält es sich mit der auflagenbeschwerten Zuwendung an einen Dritten. In dieser Gestaltungsvariante wird eine dritte, nahestehende Person als Erbe eingesetzt, sodass diese die Vermögenswerte erhält. Diese Einsetzung als Erbe erfolgt allerdings unter einer Auflage gem. § § 1940, 2192 BGB, dem überschuldeten Erben bestimmte Nutzungen, Erträge oder ähnliches zukommen zu lassen. Vorteil der Auflage ist, dass sie nicht pfändbar ist, da der Auflagenbegünstigte keinen eigenen Anspruch hat. Das Fehlen eines eigenständigen Anspruchs auf Vollziehung ist aber auch zugleich der entscheidende Nachteil dieser Gestaltung. Zeitlich könnte der Anspruch auf Vollziehung der Auflage erst nach Restschuldbefreiung oder erst nach Restschuldbefreiung geltend gemacht werden.

 

d) Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen unter Angabe der Gründe das Pflichtteilsrecht eines ehelichen oder unehelichen Abkömmlings in dessen wohlverstandenem Interesse beschränken, um das Familienvermögen vor der Gefahr des Verlusts durch Verschwendung oder Überschuldung zu schützen, § 2338 BGB. Die Beschränkung geht dahin, dass für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker übertragen wird und der Abkömmling regelmäßig nur Anspruch auf den jährlichen Reinertrag hat, § 2338 Abs. 1 S. 2 BGB. Damit entzieht der Erblasser dem Abkömmling zu dessen Schutz das Verfügungsrecht über Nachlassgegenstände, §  2211 BGB. Zugleich werden die Eigengläubiger des Abkömmlings vom Pfändungszugriff ausgeschlossen, § 2214 BGB, und ihnen die Nutzungen nach Maßgabe des § 863 ZPO entzogen. Voraussetzung ist, dass sich der Abkömmling in einem solchen Maß der Verschwendung ergeben hat oder überschuldet ist, dass sein späterer Lebensunterhalt erheblich gefährdet ist. Die Beschränkung ist unwirksam, wenn sich der Abkömmling z. Zt. des Erbfalls dauerhaft von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht (§ 2338 Abs. 2 BGB). Die Pflichtteilsbeschränkung kann nur durch Testament oder Erbvertrag erfolgen, in denen der Grund der Beschränkung ausdrücklich angegeben werden muss.

 

2. Möglichkeiten des Erben:

Auch der überschuldete Erbe hat nach dem Erbfall Möglichkeiten, um das Vermögen vor den Gläubigern zu schützen:

 

a) Erbausschlagung und Verzicht auf die Pflichtteilsgeltendmachung

Ist der überschuldete Erbe zwar testamentarisch eingesetzt, will er aber das Erbe aufgrund seiner Situation zugunsten der Ersatzerben nicht antreten, kann er das Erbe ausschlagen (§§ 1944 , 1945 BGB). Die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft ist ein höchstpersönliches Recht, das einzig und allein dem Erben zusteht (so auch § 83 InsO), somit ist der überschuldete Erbe in seiner Entscheidung von den Gläubigern unabhängig. 

Gleiches gilt für die Pflichtteilsgeltendmachung (§§ 2303ff. BGB): auch hierauf kann der überschuldete Erbe verzichten, da es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt. Dieser Verzicht hat keine  negative Auswirkung für die Wohlverhaltensphase nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens. 

Endet die Wohlverhaltensphase im Fall einer Insolvenz innerhalb von drei Jahren nach dem Todesfall sollte der Pflichtteilsanspruch erst nach Abschluss der Wohlverhaltensphase geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsanspruch aber auch am 31.12. des dritten Jahres nach dem Todesfall verjährt.

  

b) Vermächtnisannahme erst nach Eintritt der Restschuldbefreiung

Einerseits kann der Erblasser dem überschuldeten Erben lediglich pfändungsfreie Gegenstände und Leistungen vermächtnisweise zukommen lassen (siehe oben), andererseits kann der überschuldete Erbe das Vermächtnis erst nach Eintritt der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren annehmen. Damit kann das Vermächtnis nicht zur Befriedigung der Gläubiger heran gezogen werden. Diese Vorgehensweise ist möglich, da das Vermächtnisrecht (vgl. § 2180 BGB) anders wie bei einer Erbeinsetzung (vgl. §§ 1943, 1944 BGB) keine Ausschlagungsfrist kennt, bei deren Verstreichen die Annahme unterstellt wird. Allerdings verjährt der Vermächtnisanspruch nach drei Jahren (vgl. § 195, 199 I BGB). Somit ist diese Vorgehensweise nur denkbar, wenn die Restschuldbefreiung in den nächsten drei Jahren nach dem Tod erfolgt. Von Nachteil ist, dass der Vermächtnisnehmer bis zur Geltendmachung des Vermächtnisses keinen Zugriff auf das Vermächtnis hat und ihm keine Nutzungen zustehen – anders wie bei der Vorerbschaft.

 

3. Achillesferse: Pflichtteilsrecht

Zwar ist der überschuldete Erbe zur Pflichtteilsgeltendmachung nicht verpflichtet, dennoch hat er die Möglichkeit, diesen geltend zu machen. Ist der Pflichtteil geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann er nach § 2305 BGB einen Zusatzpflichtteil geltend machen, ist der Erbteil zwar größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, aber mit Beschränkungen und Beschwerungen versehen, kann er das Erbe ausschlagen und den kompletten Pflichtteil geltend machen. Zu berücksichtigen ist, dass – sollte die Pflichtteilsgeltendmachung in der Wohlverhaltensphase nach einer Restschuldbefreiung erfolgen- 50% der Insolvenzmasse zusteht. Gegensteuern kann der Erblasser mit einer Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht nach § 2338 BGB (siehe oben).

 

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es die eine Lösung für den Fall eines überschuldeten oder insolventen Erben nicht gibt, sondern es immer auf die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall ankommt. Dennoch gibt es einige Gestaltungsvarianten, die bei frühzeitigem und planvollem Handeln, Vermögen zu sichern und dem überschuldeten Erben ganz oder teilweise zukommen zu lassen.

 

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