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Wenn die Liebe geht...

25.07.2018

Wie lange ist mein Ehepartner eigentlich erbberechtigt?

 

Wenn die Liebe geht und Ehepaare sich trennen scheitern gemeinsame Lebenspläne als Paar und häufig auch als Eltern. Auch endet damit ein gemeinsamer Wirtschaftsplan.

Nach einer Trennung ist vieles zu bewältigen.

Wo und mit wem werden die Kinder leben? Wer bleibt in der Wohnung? Wie verteilen wir den Hausrat? Wieviel Unterhalt muss ich bezahlen? Wer zahlt unsere Schulden weiter? Muss das Haus verkauft werden? Welche Ansprüche habe ich auf das Vermögen des anderen? Was ist eheliche Güterstand und was ist eigentlich der Zugewinn?

Natürlich denkt man nicht daran, was passiert, wenn einem in dieser Phase etwas zustößt.

Entscheidend ist, zu wissen, dass zunächst alles so bleibt, wie es ist, d.h. der andere Ehepartner auch nach der Trennung zunächst erbberechtigt bleibt.

Zu unterschieden ist hierbei das gesetzliche und ggf. ein testamentarische Erbrecht.

Gesetzliches Erbrecht

Das gesetzliche Ehegattenerbrecht des anderen Ehegatten von mindestens 25% Ihres Nachlasses erlischt erst, wenn die Voraussetzungen einer Ehescheidung vorliegen und Sie der Scheidung im Gerichtsverfahren zustimmen oder selbst einen Scheidungsantrag stellen. Der Scheidungsantrag kann in der Regel erst nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden.

Sofern Sie nicht wünschen, dass der andere Ehegatte nach der Trennung noch erbt, empfehlen wir Ihnen, ein Testament zu errichten und den anderen Ehegatten zu enterben. In diesem Fall steht ihm nur noch der sogenannte „Pflichtteil“ (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) zu. Dieser Anspruch bleibt bestehen, bis die Voraussetzungen einer Ehescheidung vorliegen und Sie der Scheidung im Gerichtsverfahren zustimmen oder selbst einen Scheidungsantrag stellen.

Ehegattentestament

Haben Sie mit dem anderen Ehegatten zusammen ein sogenanntes Ehegattentestament verfasst oder einen Erbvertrag geschlossen, so bleibt dies auch nach der Trennung zunächst wirksam. Die Wirkung, dass Ihr Ehegatte erbt, erlischt erst, wenn die Voraussetzungen einer Ehescheidung vorliegen und Sie der Scheidung im Gerichtsverfahren zustimmen oder selbst einen Scheidungsantrag stellen. Sie können jedoch das gemeinschaftliche Testament oder den Erbvertrag jederzeit wiederrufen. Der Widerruf muss notariell beurkundet und diese Widerrufserklärung dann dem anderen Ehegatten zugestellt werden.

Testament

Wenn Sie für sich alleine ein Testament erstellt haben, empfehlen wir auch hier zu prüfen, ob dieses Ihrem Willen nach der Trennung noch entspricht. Ansonsten empfehlen wir Ihnen, auch dieses zu widerrufen und ggf. neu zu testieren.

Versicherungsverträge

Denken Sie auch an die Bezugsberechtigungen im Todesfall in Ihren Versicherungsverträgen. Sollte dort der andere Ehegatte eingetragen sein, ändert die Trennung oder Scheidung in der Regel nichts an der Bezugsberechtigung. Der andere Ehegatte würde dann die Versicherungsleistung erhalten. Um dies zu verhindern, empfehlen wir, gegenüber dem Versicherungsunternehmen schriftlich die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall mitzuteilen.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu Fragen zur Trennung, Scheidung und zur Testamentsgestaltung bei Trennung.

 

Als Ansprechpartner für diese und sonstige erbrechtliche Themen bei RSW stehen Ihnen zur Verfügung:


Dr. Johannes Glaser Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (AGT)

Dr. Johannes Glaser

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