RSW Kurzinformation

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Informationspflichten nach VSGB

04.01.2019

Gesetzesänderung birgt Risiken für (fast) alle Unternehmer

 

Seit Inkrafttreten der Informationspflichten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) zum 01.02.2017 mehren sich gerichtliche Verfahren, welche dessen wichtigste Neuerung, § 36 VSBG, zum Gegenstand haben. Diese Norm richtet sich im Wesentlichen an jeden Unternehmer, der

a)    eine Webseite unterhält oder

b)    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und

c)    mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. 

§ 36 VSBG regelt, dass ein solcher Unternehmer (nicht nur Online-Händler) dem Verbraucher klar und verständlich mitzuteilen hat, inwieweit er bereit [oder verpflichtet] ist, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle teilzunehmen.

Darüber hinaus ist geregelt, dass ein Unternehmer, der hierzu verpflichtet ist oder sich hierzu verpflichtet hat, den Verbraucher auf die zuständige Stelle hinweisen und Angaben zu deren Anschrift und Website offenlegen muss.

Diese Informationen müssen dabei, soweit vorhanden, sowohl auf der Website des Unternehmers, als auch in dessen AGB angegeben werden. 

Da zu dieser Regelung bislang kaum Fachliteratur und Rechtsprechung existiert, besteht hier eine erhebliche Rechtsunsicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Wortwahl des Hinweises sowie hier die Frage, ob der Unternehmer sich die Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren auch lediglich vorbehalten, d. h. „grundsätzliche Bereitschaft“ einer Teilnahme signalisieren kann. Diese Frage dürfte anhand der Gesetzessystematik wohl zu bejahen sein, wirft jedoch die Folgefrage auf, inwieweit der Unternehmer, der lediglich Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren signalisiert, darüber hinaus zur Nennung der zuständigen Schlichtungsstelle verpflichtet ist. Dies wurde vom OLG Celle mit Urteil vom 24.07.2018 (13 U 158/17) zwar jüngst verneint, eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es jedoch nicht, sodass abschließende Rechtssicherheit weiterhin nicht besteht.  

Verstöße gegen die Hinweispflichten, d.h. auch Mängel bzw. Unrichtigkeiten in der Wortwahl, können zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände führen, weswegen hier auf sorgfältige Formulierungen zu achten ist. Gerade in AGB fehlen die erforderlichen Hinweispflichten regelmäßig ganz, sodass dringend anzuraten ist, diese für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern entsprechend zu aktualisieren.

 

Gerne sind wir bei der Erstellung der entsprechenden Verbraucherhinweise für Website sowie AGB behilflich. Als Ansprechpartner bei RSW stehen Ihnen zur Verfügung:


Dr. Johannes Glaser Rechtsanwalt
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